Seit 01.01.2023 wird in der Gemeinde Scheffau die Zweitwohnsitzabgabe eingehoben.
Grundlage ist das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 (ZWAG), sowie eine entsprechende Verordnung der Gemeinde Scheffau.
Zur Zweitwohnsitzabgabe darf auf das Informationsblatt hingewiesen werden.
Die Aufnahme bzw. Auflassung eines Zweitwohnsitzes ist mit dem dafür vorgesehenen Formular der Abgabenbehörde (Gemeinde) anzuzeigen. - Anzeigeformular
Darüber hinaus ist bis zum 15. Jänner für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung einzureichen, wo Ausnahmen geltend gemacht werden können.
Ausnahmen sind:
- Für touristische Beherbergung (außer Ferienwohnungen, die länger als 6 Monate vermietet wurden)
- Für land- oder fortwirtschaftliche Zwecke (zB. Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen)
- Für Zwecke der Ausbildung, Berufsausbildung, soweit ein Wohnbedürfnis besteht
- Für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen
- Wohnungen die durch Rechtserwerb von Todeswegen oder nach 10-jährige Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag erworben werden
Formulare für Abgabenerklärung